Teilnahmebedingungen der RMM Reitsportmesse Magdeburg UG (haftungsbeschränkt) (nachstehend Veranstalter genannt)

 

Fassung vom 1. April 2019

 

 

 

ALLGEMEINES Die nachstehenden Bedingungen regeln die Rechtsbeziehung zwischen dem Veranstalter und dem jeweiligen Aussteller. Mit seiner Anmeldung erkennt der Aussteller die Ausstellungsbedingungen des Veranstalters als verbindlich für sich und alle von ihm auf der Messe Beschäftigten an.

 

 

 

ANMELDUNG Die Anmeldung zur Messe erfolgt ausschließlich unter Verwendung des rechtsgültig unterschriebenen Anmeldeformular. Besondere Platzwünsche, die nach Möglichkeit berücksichtigt werden, stellen keine Bedingung für eine Teilnahme dar. Ein Konkurrenzausschluss wird nicht zugestanden. Die Anmeldung ist verbindlich, unabhängig von der Zulassung seitens des Messeveranstalters. Die Anmeldung ist erst mit ihrem Eingang beim Veranstalter vollzogen und bindend bis zur Mitteilung über die Zulassung bzw. Nichtzulassung. Mit der Zulassung erklärt sich der Aussteller einverstanden, dass seine Angaben zum Zwecke der Verarbeitung der Anmeldung gespeichert und ggfs. zum Zwecke der Messebearbeitung an Dritte weitergegeben werden. Er erklärt sich damit einverstanden, dass Informationen über seine Beteiligung über elektronische Medien einschließlich des Internets verbreitet werden.  

 

 

 

ZULASSUNG UND VERTRAGSSCHLUSS Mit Eingang der Zulassungsbestätigung oder Rechnung beim Aussteller, per Brief, Telefax oder per elektronischer Übermittlung, ist der Vertragsabschluss vollzogen. Über die Teilnahmeberechtigung von Ausstellern und Exponaten entscheidet der Veranstalter. Ein Rechtsanspruch auf eine Zulassung besteht nicht. Der Veranstalter ist berechtigt, die erteilte Zulassung zu widerrufen, wenn a). Aussteller ihren finanziellen Verpflichtungen dem Veranstalter gegenüber nicht nachgekommen sind, b). gegen die Teilnahmebedingungen, technischen Richtlinien oder gesetzlichen Bestimmungen verstoßen wird, c). die Zulassung aufgrund falscher Voraussetzungen und Angaben des Ausstellers erteilt wurde. Ein Anspruch auf Rückerstattung bereits geleisteter Beteiligungspreise besteht nicht. Der Messeveranstalter kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen abweichend von der Zulassung dem Aussteller einen Platz in anderer Lage zuweisen oder die Standgröße geringfügig verändern. Verändert sich hierdurch die Standmiete, so erfolgt Erstattung bzw. Nachberechnung. Der Veranstalter behält sich vor, die Ein- und Ausgänge zu den Hallen sowie die Durchgänge zu verlegen.

 

 

 

MITAUSSTELLER (UNTERAUSSTELLER) / GEMEINSCHAFTSSTÄNDE Ohne Genehmigung des Veranstalters ist es nicht gestattet, einen zugewiesenen Stand oder Teile davon gegen Entgelt oder ohne Vergütung an Dritte abzugeben. Für Waren oder Firmen, die nicht in der Zulassung genannt sind, darf auf dem Stand nicht geworben werden. Die Aufnahme von Unterausstellern ist schriftlich beim Veranstalter zu beantragen. Für Mitaussteller gelten die gleichen Bedingungen wie für den Hauptaussteller. Mitaussteller sind alle Aussteller, die neben dem Hauptaussteller auf dem Stand ausstellen. Sie gelten auch dann als Unteraussteller, wenn sie zum Antragsteller enge wirtschaftliche und organisatorische Bindungen haben. Zusätzliche vertretene Hersteller solcher Geräte, Maschinen oder Erzeugnisse, die zur Demonstration des Warenangebotes eines Ausstellers erforderlich sind und nicht angeboten werden, gelten nicht als Mitaussteller. Mitaussteller können, sofern die entsprechenden Entgelte bezahlt sind und die Unterlagen termingerecht vorliegen, in den Veranstaltungskatalog mit aufgenommen werden. Wird ein Stand zwei oder mehreren Ausstellern gemeinsam zugeteilt, so gelten alle Bestimmungen für jeden der Aussteller. Gegenüber dem Veranstalter haftet jeder Aussteller als Gesamtschuldner. Die gemeinschaftlich ausstellenden Unternehmen/Organisationen benennen in der Anmeldung einen gemeinsamen Vertreter.  

 

 

 

ZAHLUNGSBEDINGUNGEN Die Standmiete sowie Entgelte für Anschlüsse, Verbrauchswerte, Standbau und sonstige Leistungen sind rechtzeitig und gemäß Rechnungslegung vor Veranstaltungsbeginn ohne Abzug an den Veranstalter zu zahlen. Die gleiche Fälligkeit gilt für Rechnungen über sonstige Lieferungen und Leistungen, die gesondert in Auftrag gegeben werden. Alle vom Veranstalter berechneten Beträge sind ohne jeden Abzug wie folgt zu zahlen: 30% Anzahlung sind nach Zulassung fällig und zahlbar innerhalb von 10 Tagen nah Erhalt der Rechnung, die restlichen 70% sind spätestens 6 Wochen vor Messebeginn zu zahlen. Die Kosten für Standmieten, Anschlüsse und Verbrauchswerte gehen aus den Anmeldeunterlagen hervor. Wenn nicht anders vereinbart, sind die für die Abgrenzung des Standes benötigten Rück- und Trennwände nicht in der Gesamtmiete enthalten. Soweit nicht ausdrücklich eine abweichende Vereinbarung getroffen wird, gelten die in den jeweiligen Messekurzinformationen angegebenen Termine. Beanstandungen sind unverzüglich nach Rechnungserhalt schriftlich geltend zu machen; spätere Einwendungen sind ausgeschlossen. Werden Rechnungen auf Weisung des Ausstellers an einen Dritten gelegt, so bleibt der Aussteller gleichwohl Schuldner. Einzahlungen unter Angabe der Rechnungsnummer werden auf das in der Rechnung aufgeführte Bankkonto erbeten. Nach Fälligkeitseintritt werden Zinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz berechnet. Der Veranstalter kann bei Überschreiten der Zahlungstermine die Durchführung des Vertrags ablehnen und dem Aussteller die zugeteilte Fläche entziehen. Der Aussteller haftet für alle hierdurch entstandenen Schäden des Veranstalters, insbesondere für einen evtl. Mietausfall. Zur Absicherung für alle nichterfüllten Verpflichtungen des Ausstellers kann der Veranstalter ein Pfandrecht an den vom Aussteller eingebrachten Ausrüstungs und Messegütern geltend machen. § 560 Satz 2 BGB wird nicht angewandt. Leistete der Aussteller fällige Beträge trotz Mahnung nicht, so ist der Veranstalter berechtigt, zurückbehaltene Gegenstände nach schriftlicher Ankündigung mit Frist von einer Woche freihändig zu verkaufen. Für Beschädigungen oder Verlust des Pfandgutes haftet der Veranstalter nicht.     

 

 

 

RÜCKTRITT UND NICHTTEILNAHME Nach der Zulassung ist ein Rücktritt des Ausstellers von der Anmeldung nicht möglich. Der gesamte Beteiligungspreis wird bei Rücktritt und Nichtteilnahme sofort fällig. Der Austausch von nicht belegten Flächen durch den Veranstalter zur Wahrung des optischen Gesamtbildes entbindet den Aussteller nicht von seiner Zahlungsverpflichtung. Der Rücktritt oder die Nichtteilnahme eines Hauptausstellers führt zum Ausschluss und Widerruf der Zulassung der Unteraussteller oder zusätzlich vertretenen Firmen. Wird über das Vermögen eines Ausstellers das gerichtliche Vergleichs- oder Konkursverfahren eröffnet, hat der Aussteller dies dem Veranstalter anzuzeigen. Der Veranstalter behält sich vor, in diesem Fall den Vertrag fristlos zu kündigen. Für die Zahlungsverpflichtungen gelten die vorstehenden Absätze entsprechend. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Teilnahmevertrages bleibt unberührt. Der Veranstalter ist insbesondere berechtigt, eine fristlose Kündigung des Teilnahmevertrages aus wichtigem Grund auszusprechen, wenn die Bedingungen zur Zulassung des Ausstellers nachträglich wegfallen oder nicht mehr erfüllt sind, sowie wenn trotz zweimaliger Mahnung Zahlungsverzug des Ausstellers besteht. Im Falle einer vom Aussteller zu vertretenden außerordentlichen Kündigung, ist dieser verpflichtet eine Gebühr von 50% der Vergütung, zur Deckung der bereits entstandenen Kosten, zu entrichten.

 

 

 

AUFBAU Der Aussteller ist verpflichtet, bei Aufbau des Standes die in den Ablaufplänen angegebenen Fristen zu beachten. Ist am Tage vor der Eröffnung der Messe um 17.00 Uhr festzustellen, dass der Aussteller bis zu diesem Zeitpunkt nicht mit dem Aufbau seines Standes begonnen hat, ist der Veranstalter berechtigt, im Interesse des Gesamtbildes einen anderen Aussteller auf den nicht bezogenen Stand zu verlegen oder den Stand in anderer Weise auszufüllen, soweit der Aussteller vorher keinen späteren Aufbautermin mit dem Veranstalter vereinbart hat. Der Mieter hat in diesem Fall den vollen Mietpreis und die bereits entstandenen Kosten zu übernehmen. Soweit Kosten für die Dekoration des nicht bezogenen Standes entstehen, gehen diese zu Lasten des Mieters. Schadenersatzansprüche des Mieters sind ausgeschlossen. Der Einsatz von Fertig- und Systemständen muss bei der Anmeldung deutlich gemacht werden. Der Standaufbau darf nur auf der zugeteilten Fläche erfolgen. Überschreitungen der vorgegebenen Aufbauhöhe von 4 m ist nur mit Zustimmung des Veranstalters gestattet. Eine Standbeschriftung, aus der Name und Anschrift des Ausstellers hervorgehen, muss während der gesamten Ausstellungsdauer gut sichtbar angebracht sein. Alle beim Aufbau verwendeten Materialien müssen schwer entflammbar sein. Bei Verstößen gegen die Gestaltungsregeln ist der Veranstalter berechtigt, entsprechende Änderungen oder, falls erforderlich, die Entfernung des gesamten Standes zu verlangen, wobei er dies auf Kosten des Ausstellers veranlassen kann, wenn die beanstandeten Mängel nicht innerhalb von 24 Stunden durch den Mieter beseitigt werden. Im Falle der Schließung des Standes hat der Aussteller die volle Miete und die entstandenen Kosten zu ersetzen. Die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und Verwaltungsvorschriften sind für Aussteller und seine Auftraggeber verbindlich.

 

 

 

ABBAU Das vorzeitige Verlassen der Messestände ist nur mit Genehmigung der Geschäftsführung des Veranstalters gestattet. Der Veranstalter ist in diesem Fall berechtigt, pro angefangenen Tag des Nichterscheinens/ frühzeitigen Verlassens der Messestände eine Gebühr in Höhe des 3-fachen Betrages der ursprünglichen Rechnung für die Standfläche zu erheben. Am Ende der Messe ist der Ausstellungsstand bzw. die Ausstellungsfläche im ursprünglichen Zustand bis zum im Abbauplan vorgesehenen Zeitpunkt zurückzugeben. Teppichklebeband und sonstige Klebereste sind rückstandsfrei zu entfernen. Der Veranstalter ist berechtigt, evtl. Reinigungs- und Reparaturarbeiten auf Kosten des Ausstellers vornehmen zu lassen. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz bleiben vorbehalten. Der Aussteller haftet darüber hinaus für Beschädigungen des Fußbodens, der Wände und des miet- oder leihweise zur Verfügung gestellten Materials. Stände bzw. Messe-/Ausstellungsgüter, die zu dem für die Beendigung des Abbaus festgesetzten Termin noch nicht abgebaut bzw. abgefahren wurden, können von der Messe- oder Ausstellungsleitung auf Kosten des Ausstellers entfernt und unter Ausschluss der Haftung für Verlust und/oder Beschädigung bei einem Spediteur eingelagert werden. Die im Veranstaltungsplan vorgesehenen Auf- und Abbauzeiten sind strikt einzuhalten. Wenn dem Aussteller eine schriftliche Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, so hat er die daraus resultierenden Kosten der verlängerten Auf- und Abbauzeiten zu tragen.

 

 

 

AUSSTELLUNGSGÜTER, VERKAUFSREGELUNG Waren oder Leistungen, die in der Zulassung nicht aufgeführt sind, dürfen nicht ausgestellt oder angeboten werden. Nicht zugelassene Güter können durch den Veranstalter auf Kosten des Ausstellers entfernt werden. Der Aussteller ist verpflichtet, die allg. gesetzlichen Vorschriften zu beachten.

 

 

 

WERBUNG IM MESSEGELÄNDE Exponate, Drucksachen und Werbemittel dürfen nur innerhalb des gemieteten Standes ausgestellt und verteilt werden. Hinsichtlich der Außenwerbung wird auf das Dienstleistungsangebot des Veranstalters verwiesen. Zulässig sind ausschließlich messebezogene Werbemaßnahmen der Aussteller, die nicht gegen gesetzliche Vorschriften oder die guten Sitten verstoßen. Der Veranstalter ist berechtigt, das Zur-Schau-Stellen und die Ausgabe von Werbemitteln, die zu Beanstandungen Anlass geben könnten, zu untersagen. Optische, sich bewegende und akustische Werbemittel und Produktpräsentationen sind erlaubt, sofern sie den Standnachbarn nicht belästigen und die messeeigene Ausrufanlage in den Hallen nicht stören oder übertönen. Der Veranstalter kann bei Verstößen gegen diese Regelung einschreiten und Abänderungen verlangen.

 

 

 

HAFTUNG Die Haftung des Veranstalters beschränkt sich auf Sach- und Personenschäden, für die sie gesetzlich haftbar gemacht werden kann. Eine Haftung des Veranstalters darüber hinaus ist ausdrücklich ausgeschlossen. Insbesondere haftet der Veranstalter nicht für das Ausstellungsgut des Ausstellers. Schäden sind unverzüglich dem Veranstalter, ggf. der Polizei und dem Versicherer anzuzeigen. Ersatz der Schäden ist ausgeschlossen, wenn durch verspätete Schadensmeldung durch den Aussteller die Versicherung des Veranstalters die Übernahme des Schadens ablehnt. Die Aussteller haften gegenüber dem Veranstalter für Schäden, die durch sie, ihr Standpersonal, Angestellte oder Beauftragte an Personen oder Sachen schuldhaft verursacht werden.

 

 

 

GEWERBLICHER RECHTSSCHUTZ Der Schutz von Erfindungen, Mustern und Marken richtet sich nach den in Deutschland geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Ein besonderer Messeschutz besteht nicht.

 

 

 

BETRIEB DER MESSESTÄNDE Während der Öffnungszeiten der Veranstaltung ist der Stand mit ausreichend Informationsmaterial und Personal zu besetzen. Bei Vorführungen jeder Art am Stand ist eine Beeinträchtigung des Standbetriebes der Nachbarn auszuschließen. Die ist berechtigt, diejenigen Vorführungen zu untersagen oder einzuschränken, die zu unzumutbaren Abgas-, Staub- und Lärm-, Schmutz- oder Geruchsbelästigungen führen. Soweit in Absprache mit der eine Genehmigung zur Beschallung oder Bewirtung des Messestandes erteilt wird, trägt der Aussteller die fälligen Gebühren (z.B. GEMA) und verpflichtet sich, die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen zu beachten (z.B. Anmeldung). Eine entgeltpflichtige Ausgabe von Speisen und Getränken ist generell verboten. Besondere Bestimmungen bei themenspezifischen Veranstaltungen sind in den Besonderen Teilnahmebedingungen der jeweiligen Veranstaltung aufgeführt.

 

 

 

TECHNISCHE LEITUNG Für die allgemeine Heizung, Belüftung und Beleuchtung der Hallen sorgt der Veranstalter. Die Kosten für die Installation von Wasser-, Abwasser-, Elektro- und sonstigen Anschlüssen sowie die Kosten der Verbräuche und aller anderen Dienstleistungen im Zusammenhang mit der angemieteten Ausstellungsfläche werden dem jeweiligen Aussteller (Hauptaussteller) in Rechnung gestellt. Sämtliche Installationen dürfen nur von dem Veranstalter oder von ihr beauftragten Unternehmen ausgeführt werden. Innerhalb des Standes können Installationen auch im Auftrag des Ausstellers von anderen Fachfirmen ausgeführt werden, die dem Veranstalter auf Aufforderung zu benennen sind. Der Aussteller haftet für Schäden, die durch fehlerhafte Installationen und durch Maschinen und Geräte entstehen, die nicht den einschlägigen Bestimmungen entsprechen oder deren Verbrauch höher als gemeldet ist.

 

 

 

ENTSORGUNG, REINIGUNG Aussteller und dessen Auftraggeber haben ihren Abfall/Reststoff eigenverantwortlich zu entsorgen. Über die Möglichkeit der Entsorgung auf dem Messegelände wird der Aussteller ggf. separat informiert. Der Veranstalter sorgt für die Reinigung des Geländes, der Hallen und der Gänge. Die Reinigung der Stände obliegt dem Aussteller und muss täglich vor Veranstaltungsbeginn beendet sein. Lässt der Aussteller nicht durch eigenes Personal reinigen, so dürfen nur vom Veranstalter zugelassene Unternehmen mit der Reinigung beauftragt werden. Aussteller verpflichten sich zur Müllvermeidung. Sollte der Aussteller nach Räumung des Standes Müll oder sonstige Gegenstände zurücklassen, werden diese auf Kosten des Ausstellers beseitigt.

 

 

 

BEWACHUNG Die allgemeine Bewachung der Messehallen und des Freigeländes während der Laufzeit übernimmt der Veranstalter. Während der Auf- und Abbauzeiten besteht eine allgemeine Aufsicht. Eine Bewachung des Eigentums des Ausstellers ist von diesem selbst zu organisieren. Durch die vom Veranstalter übernommene allgemeine Bewachung wird der Ausschluss der Haftung für Personen- und Sachschäden nicht eingeschränkt. Sonderwachen während der Laufzeit dürfen nur durch die vom Veranstalter beauftragte Personen und Unternehmen gestellt werden.

 

 

 

HAUSRECHT Der Veranstalter übt im gesamten Messegelände für die Auf-, Lauf- und Abbauzeit der Veranstaltung das Hausrecht aus. Der Veranstalter ist berechtigt, Weisungen zu erteilen. Das Mitbringen von Haustieren und das Fotografieren ist nur mit Genehmigung des Veranstalters gestattet. Der Veranstalter ist berechtigt, Fotografien, Zeichnungen und Filmaufnahmen vom Ausstellungsgeschehen, den Ausstellungsbauten und Ausstellungsständen und den Ausstellungsgütern anfertigen zu lassen und für Werbung und Presseveröffentlichungen zu verwenden, ohne dass der Aussteller Einwendungen dagegen erheben kann. Dies gilt auch für Aufnahmen der Presse im Einverständnis mit dem Veranstalter.

 

 

 

VORBEHALT Der Veranstalter ist bei Vorliegen von nicht durch sie verschuldeten zwingenden Gründen unter Berücksichtigung der Interessen der Aussteller an der Durchführung berechtigt, die Messe zu verschieben, zu verkürzen, zu verlängern oder zeitweise ganz oder teilweise zu schließen oder abzusagen. Die Aussteller haben in solch begründeten Ausnahmefällen, wie in sämtlichen Fällen höherer Gewalt, weder Anspruch auf Rücktritt oder Minderung des Beteiligungspreises noch auf Schadensersatz. Findet die Messe aus vorgenannten Gründen nicht statt, so kann der Aussteller mit einem Betrag von bis zu 25 % des Beteiligungspreises für allgemeinen Kostenersatz in Anspruch genommen werden. Hat der Veranstalter den Ausfall der Veranstaltung zu vertreten, wird durch den Aussteller kein Betrag geschuldet. Ein Schadenersatzanspruch gegen den Veranstalter ist ausgeschlossen.

 

 

 

VERWIRKLICHUNGSKLAUSEL Ansprüche des Ausstellers gegen den Veranstalter sind innerhalb von 2 Wochen nach Beendigung der Messe schriftlich geltend zu machen. Später geltend gemachte Ansprüche sind verwirkt.

 

 

 

SCHLUSSBESTIMMUNG Alle Vereinbarungen, Einzelgenehmigungen und Sonderregelungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Veranstalter. Sollte sich eine Bestimmung der „Allgemeinen Messe- und Ausstellungsbedingungen“ als ganz oder teilweise unwirksam erweisen, bleibt dadurch die Gültigkeit der Bestimmungen im Übrigen unberührt. Die ungültige Bestimmung ist durch eine dem Regelungszweck entsprechende gültige Bestimmung zu ersetzen.

 

 

 

ERFÜLLUNGSORT/GERICHTSSTAND Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Seiten das Landgericht Kleve. Dies gilt auch, wenn Ansprüche im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden. Es gilt das deutsche Recht.